Bankenrestrukturierung
Um einer erneuten Instabilität des Finanzmarktes vorzubeugen und zukünftig derartige Belastungen der Steuerzahler zu verhindern, hat nun die Bundesregierung den Entwurf eines Restrukturierungsgesetzes vorgelegt. In diesem Entwurf finden sich Vorschläge aus dem Positionspapier zur Bankeninsolvenz vom 30. Juni 2009 der FDP-Bundestagsfraktion wieder. Hauptziel des Gesetzesentwurfs ist es, gefährdeten Kreditinstituten die Möglichkeit
zu geben, in Form eines zweistufigen Verfahrens weit im Vorfeld einer Insolvenz eigenverantwortlich Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu treffen. Das auf der ersten Stufe stehende Sanierungsverfahren erlaubt Kreditinstituten alle geeigneten Maßnahmen ohne Eingriffe in Drittrechte zu ergreifen, wohingegen auf der zweiten Stufe, dem Reorganisationsverfahren, auch Eingriffe in Gläubigerrechte - vergleichbar mit einem Insolvenzplanverfahren - erlaubt sind.
Voraussetzung für die Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist eine besonders schwerwiegende Krise des Kreditinstituts, die die Finanzmarktstabilität gefährdet. Zentrales Aufsichtsorgan soll ein gerichtlich eingesetzter Sanierungs- bzw. Reorganisierungsberater sein, der für die Umsetzung des Plans verantwortlich ist und für etwaiges Fehlverhalten haftet. Als weiteres aufsichtsrechtliches Instrument sollen die Befugnisse der Finanzdienstleistungsbehörde und der Bankenaufsichtsbehörde dahingehend erweitert werden, dass diese frühzeitig - auch gegen den Willen des gefährdeten Kreditinstituts – Sanierungsschritte fordern und durchzusetzen können. Zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität sieht der Entwurf außerdem die Möglichkeit vor, das Vermögen oder einen Teil des Vermögens systemrelevanter Banken auf eine staatliche „Brückenbank“ zu übertragen. Stabilisierungsmaßnahmen können sich dann auf diese Brückenbank beziehen, während gleichzeitig beim Alt-Institut verbliebenen Vermögensteile im herkömmlichen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung eines Restrukturierungsfonds zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken. Finanziert werden soll der Fond mit Hilfe einer jährlichen Bankenabgabe aller Kreditinstitute in Deutschland, die sich insbesondere an der Risikoausrichtung und dem Vernetzungsgrad des jeweiligen Instituts orientiert. Auf diese Weise sollen erneute Belastungen der Steuerzahler vermieden werden.
Weiterhin sieht der Entwurf eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Organhaftung bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind, von 5 auf 10 Jahre vor.
Voraussetzung für die Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist eine besonders schwerwiegende Krise des Kreditinstituts, die die Finanzmarktstabilität gefährdet. Zentrales Aufsichtsorgan soll ein gerichtlich eingesetzter Sanierungs- bzw. Reorganisierungsberater sein, der für die Umsetzung des Plans verantwortlich ist und für etwaiges Fehlverhalten haftet. Als weiteres aufsichtsrechtliches Instrument sollen die Befugnisse der Finanzdienstleistungsbehörde und der Bankenaufsichtsbehörde dahingehend erweitert werden, dass diese frühzeitig - auch gegen den Willen des gefährdeten Kreditinstituts – Sanierungsschritte fordern und durchzusetzen können. Zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität sieht der Entwurf außerdem die Möglichkeit vor, das Vermögen oder einen Teil des Vermögens systemrelevanter Banken auf eine staatliche „Brückenbank“ zu übertragen. Stabilisierungsmaßnahmen können sich dann auf diese Brückenbank beziehen, während gleichzeitig beim Alt-Institut verbliebenen Vermögensteile im herkömmlichen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung eines Restrukturierungsfonds zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken. Finanziert werden soll der Fond mit Hilfe einer jährlichen Bankenabgabe aller Kreditinstitute in Deutschland, die sich insbesondere an der Risikoausrichtung und dem Vernetzungsgrad des jeweiligen Instituts orientiert. Auf diese Weise sollen erneute Belastungen der Steuerzahler vermieden werden.
Weiterhin sieht der Entwurf eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Organhaftung bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind, von 5 auf 10 Jahre vor.



