Christian Ahrendt - Reden

Rede vom 08. Juli 2010 zur Insolvenzordnung

Frau Präsidentin! Meine verehrten Kollegen!
Erst einmal danke ich den Grünen für diesen Antrag. Das ist ein konstruktives Sich-Auseinandersetzen mit dem Thema, auch wenn Sie ein bisschen spät dran sind. Wir haben uns des Themas recht frühzeitig angenommen. Herr Kollege Lischka, ich muss Sie an die letzte Legislaturperiode erinnern. Da haben Sie § 28 e SGB  IV eingeführt. Das ist heute   Gott sei Dank   wegen der BGH-Rechtsprechung totes Recht. Aber wenn Sie hier über Vorrechte reden, sollten Sie sich daran erinnern, was Sie in der letzten Legislaturperiode selber auf den Weg gebracht haben, und ganz still sein.

Ich will die Zeit nutzen, um Ihnen einmal kurz darzustellen, wohin die Reise geht; denn dies ist ein Thema, mit dem man sich sehr sorgfältig auseinandersetzen muss. Die Kollegin Winkelmeier-Becker hat es schon angesprochen. Es geht um die Frage: Wie machen wir für den Mittelstand das Sanieren von Unternehmen attraktiv? Wie ermöglichen wir es einem Unternehmer, der in der Krise ist, jetzt die Chance der Insolvenzordnung zu nutzen und sein Unternehmen aus eigener Kraft zu sanieren? Dafür muss man kein neues Sanierungsrecht schaffen. Vielmehr muss man die Institute, die wir in der Rechtsordnung haben, schärfen.

Wir haben zwei Institute, die dazu geeignet sind. Das sind das Institut der drohenden Zahlungsunfähigkeit und das Institut der Eigenverwaltung. Ein zentraler Ansatz des Gesetzentwurfes, an dem wir zurzeit arbeiten, ist, die Eigenverwaltung und die drohende Zahlungsunfähigkeit zu verbinden, damit der sanierungswillige Insolvenzschuldner zu einem sehr frühen Zeitpunkt in das Verfahren gehen kann. Wenn wir zudem erreichen, dass er mit seinen Gläubigern einen Sachwalter, der ihn durch das Verfahren begleitet, selbst auswählen kann, dann schaffen wir Planungssicherheit. Damit verhindern wir die heutige Situation, dass jemand, der ein Sanierungsinteresse hat und sich frühzeitig mit seiner Situation auseinandersetzt, in Unsicherheit gestürzt wird, wenn er vor Gericht steht und nicht weiß, welchen Insolvenzverwalter er bekommt und wie das Verfahren für ihn läuft. Diese Planungssicherheit ist für jemanden, der über Sanierung nachdenkt, ein wichtiges Thema.

Als zweiten Punkt wollen wir das Insolvenzplanrecht wesentlich überarbeiten. Wir brauchen keine verstärkte Nutzung der Eigenverwaltung, auch nicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Wir wollen das Insolvenzplanrecht so lassen, wie es ist; ansonsten würde es zu überfrachtet werden. Wir wollen, dass jemand, der die Möglichkeit der Eigenverwaltung bekommt, in kürzester Zeit verpflichtet ist, einen Plan vorzulegen, damit Gläubiger und weitere an dem Verfahren Beteiligte wissen, wohin die Reise geht. Es gibt verschiedene Beispiele in der Praxis, die zeigen, dass es innerhalb von wenigen Monaten erfolgreich gelingen kann, ein Unternehmen wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das liegt unter anderem daran, dass das Planrecht sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Eine der Gestaltungsmöglichkeiten, die wir schaffen   das ist ein wesentlicher Wurf  , besteht darin, im Rahmen des Plans in Eigentumsrechte einzugreifen, insbesondere auf Gesellschafterebene. Das ist die Einführung des sogenannten Debt-Equity-Swaps, des Umwandelns von Verbindlichkeiten in Kapitalanteile. Das brauchen wir; dann haben wir ein Planrecht. Zusammen mit den anderen Aspekten, die Frau Winkelmeier-Becker schon vorgestellt hat   ich will sie jetzt nicht wiederholen  , wird erreicht, dass das Planrecht einfach handhabbar und beim Sanierungsverfahren konstruktiv ist.

Der entscheidende Punkt bezieht sich   da gebe ich Ihnen recht   auf den Vorschlag des Finanzministers, das Insolvenzverfahren mit einem Vorrecht zu belasten. Wenn das in die Richtung geht, wie ich mir das vorstelle   ich habe das 15 Jahre lang in anwaltlicher Praxis gemacht  , dann wird es im Wesentlichen nicht mehr um die Frage des Vorrechtes gehen. Denn die Kernfrage, über die wir uns am Ende des Tages unterhalten müssen, ist: Brauchen wir noch ein Vorverfahren? Wenn jemand, der drohend zahlungsunfähig ist, einen Eigenverwaltungsantrag stellt und wir unterstellen, dass er redlich ist, und es beim Vorverfahren nur um die Frage geht, ob die Mittel im Unternehmen ausreichen, um die Gerichtskosten und die Kosten des Verwalters zu bezahlen, dann können wir uns das Vorverfahren möglicherweise sparen. Das heißt, mit dem Antrag auf Eigenverwaltung bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird auch sofort, ohne weiteren Zwischenschritt, das Insolvenzverfahren eröffnet mit der Folge, dass die Vorrechtsfrage gar nicht entsteht.

Denn wenn das Unternehmen in diesem Verfahrensstadium fortgeführt wird, sind alle Verbindlichkeiten, die in § 55 der Insolvenzordnung genannt werden, automatisch Masseverbindlichkeiten. Dann entsteht die Situation, dass Sie Gläubiger und Schuldner ohnehin gleichmäßig im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens bedienen müssen; das ist Bestandteil einer Sanierung. Insofern erledigt sich genau an dieser Stelle die Vorrechtsfrage.

Die 500 Millionen Euro kommen aus der Fortführung des Unternehmens, weil das Unternehmen weiter am Markt tätig ist, seine Arbeitnehmer bezahlen kann, seine Steuern bezahlen kann und im Grunde genommen weiterhin erfolgreich am Wirtschaftsleben teilnimmt.

Das ist die Planung. Ich gehe davon aus, dass wir in der Sommerpause an diesem Gesetzentwurf arbeiten werden und ihn dann im Herbst vorliegen haben. Danach werden wir gerne mit Ihnen in den Ausschüssen über diesen Weg diskutieren. Wir haben dann in kürzester Zeit umgesetzt, was wir von der FDP-Fraktion schon in der Opposition mit unserem Antrag vom März letzten Jahres auf den Weg gebracht haben. Das ist konstruktives, schnelles Regierungshandeln für den Mittelstand.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


 Auszüge der Rede können Sie sich im Plenum Kompakt vom Donnerstag anschauen!

Christian Ahrendts Rede zum Thema SWIFT


 

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