Christian Ahrendt - Archiv Reden

Rede vom 26.11.2007 zum Thema ''Der Kampf gegen den Terrorismus - Welche Rolle für die EU?''


Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich freue mich, dass ich zu Beginn der Diskussion die
Möglichkeit habe, einige einführende Bemerkungen zu dem
Thema
„Bekämpfung des Terrorismus: Welche Rolle spielt die EU?
zu machen. Gestatten sie mir, mit einer kurzen Vorbemerkung
zu beginnen.
Die Terrorismusbekämpfung ist nach wie vor geprägt von den
Anschlägen des 11. September 2001 in New York und den
Bombenattentaten von Madrid und London.
Zugleich haben der vereitelte Anschlagsversuch in Köln und die
erfolgreichen Festnahmen von drei Terrorverdächtigen im
Sommer dieses Jahres in Deutschland noch einmal gezeigt,
dass die Gefahr terroristischer Anschläge latent vorhanden ist.

Die Europäische Union hat frühzeitig auf diese Herausforderung
reagiert. Der Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 markiert den
Anfang einer Vielzahl von Maßnahmen, die seitdem ergriffen,
auf den Weg durch die Institutionen der EU gebracht und heute
mehr oder weniger in nationales Recht umgesetzt worden sind.
Der Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung umfasst 160
Einzelmaßnahmen aus den Bereichen Polizei, Visapolitik,
Grenzschutz, der Außenpolitik, des Zivil- und
Gesundheitsschutzes, der Luft- und Seesicherheit. Die
verschiedenen rechtlichen, technischen und präventiven
Instrumente werden fortlaufend aktuellen Entwicklungen
angepasst. Zahlreiche Einzelaspekte des Aktionsplanes sind
Rechtswirklichkeit geworden. Ich will nur zwei dieser
Einzelaspekte nennen, die in Deutschland besondere
Aufmerksamkeit erreicht haben: der europäische Haftbefehl
und die jüngst in nationales Recht umgesetzte Richtlinie zur
Telekommunikationsüberwachung und zur Speicherung von
Telefondaten auf Vorrat.
Die Liste ließe sich fortsetzen. Die nach fünf Jahren erreichte
Rechtswirklichkeit in der Terrorismusbekämpfung und die
neuen Vorschläge, die seit diesem Monat zur Debatte stehen,
führen zu einer ersten These:

These 1: Sicherheit ist eine unverzichtbare Bedingung für ein
Leben in Freiheit. Der moderne Rechtsstaat erkennt deswegen
ein Grundrecht auf Sicherheit an und wird damit zum Partner
des Bürgers im Kampf gegen Risiken wie Kriminalität und
Terrorismus. Diese Partnerschaft darf aber den Blick darauf
nicht verstellen, dass Freiheitsrechte in erster Linie
Abwehrrechte des Bürgers gegen stattliche Eingriffe sind.
Freiheit und Sicherheit stehen unverändert in einem
Spannungsverhältnis zueinander.
Ein Aktionsplan mit 160 Einzelmaßnahmen im Kampf gegen den
Terrorismus wirft deswegen die Frage auf, ob Freiheit als
Grundrecht in seinen zahlreichen Facetten, sei es als
Freizügigkeit, als Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses
oder als Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zunehmend in
dem Konkurrenzverhältnis zum Grundrecht auf Sicherheit an
Substanz verliert.

Risikoangst, Kontrollbedürfnisse und Strafneigung scheinen
maßgebliche Triebfedern der Politik für die innere Sicherheit zu
sein. Das eigentliche Ziel, die Freiheit der Bürger zu erhalten
und zu schützen, scheint nicht mehr im unmittelbaren Zentrum
dieser Politik zu liegen. Denn Maßstab aller
Sicherheitsbemühungen kann nur der Schutz der persönlichen
Freiheit sein.
Deswegen bin ich der Meinung, wir laufen zunehmend Gefahr,
das eigentliche Schutzgut, die Freiheit der Menschen, in einem
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus den
Augen zu verlieren und nur das Element der Sicherheit in
unseren Erwägungen eine Rolle spielen zu lassen. Eine Ursache
mag sein, dass wir alle in dem Glauben leben, die Freiheit sei in
den schon genannten Ausprägungen vorhanden. Niemand, auch
der Bürger empfindet keine Unfreiheit.
Der internationale Terrorismus, der sich gegen jeden richtet,
erscheint insofern als die zentrale Bedrohung. Er schafft bei
jedem Einzelnen eine latente Sorge, im Flugzeug, der U-Bahn
oder einem Bus Opfer eines Anschlages zu werden. Die Sorge,
Opfer eines Anschlags zu werden schafft das Verlangen nach
dem Staat, der für die Abwesenheit dieses Risikos sorgen soll.
Aber der internationale Terrorismus hat bereits dann sein Ziel
teilweise erreicht, wenn seine Abwehr mit einer zunehmenden
Einschränkung unserer Freiheitsrechte einhergeht.
Gestatten sie mir also, die eben gezeigte Tendenz an einem
konkreten Beispiel deutlich zu machen, um die Linien im
Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit vielleicht
etwas deutlicher werden zu lassen.
Seit Anfang November liegt der Vorschlag zur Änderung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/ JI zur Terrorismusbekämpfung
vor. Vorgeschlagen wird unter anderem eine Änderung in
Artikel 3. Es geht darum, Taten im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten unter Strafe zu stellen. Ich möchte
keine Diskussion über den Sinn einer solchen Vorschrift
anstoßen. Mir ist es vielmehr wichtig, eine Tendenz in der
Gesetzgebung zu kennzeichnen. Denn die Neufassung von
Artikel 3 gestaltet die bisherige Vorschrift im Rahmenbeschluss
als ein abstraktes Gefährdungsdelikt aus.

Der moderne Rechtsstaat empfindet zunehmend eine hohe
Zuneigung zu diesem Typus einer Strafvorschrift, weil sie
einerseits dem Staat den Nachweis der Straftat erleichtert und
im selben Maß die Chance nachhaltig erschwert, sich gegen den
Vorwurf zu verteidigen. Nirgendwo anders tritt das
Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit klarer
hervor. Denn die Strafe ist die schärfste Sanktion des Staates,
mit der er in das Freiheitsrecht seiner Bürger eingreift. Die
Verteidigung gegen den Strafvorwurf ist deswegen eines der
wichtigsten Rechte, die der freiheitlich geprägte Rechtsstaat
seinem angeklagten Bürger zubilligt. Umso gefährlicher ist die
zunehmende Tendenz, an dieser Nahstelle der freiheitlichen
Rechtsordnung die Gewichte zu verschieden.
These 2: In einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts ist auch von zentraler Bedeutung, dass sich der Einzelne
in diesem Raum nach einem einheitlichen Standard gegen
Eingriffe des Staates verteidigen kann. Europa hat bei den
Rechten der Beschuldigten in einem Strafprozess keinen
einheitlichen Rechtsstandard.

Diese These formuliere ich, weil sie den eben in seiner
Grundstruktur skizzierten Gedanken, dass sich die Gewichte
zugunsten einer Sicherheitsarchitektur verschieben, fortsetzt.
Den 160 Einzelmaßnahmen im Aktionsplan gegen den
Terrorismus steht kein ähnlich langer Katalog gegenüber, der
die Freiheit des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen schützen
soll.

Die heimliche Informationsbeschaffung staatlicher
Ermittlungsorgane wird ausgebaut. Abgerundet wird sie durch
einen freien, für den Einzelnen nicht mehr nachvollziehbaren
Datentransfer. In den Vorschlägen vom 6. November zur
Verstärkung der Terrorismusbekämpfung heißt es wörtlich:
„Bald werden alle nationalen Datenbanken für
Fingerabdrücke, DNA und Kfz-Zulassungen den Behörden
der anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein.“
Dieser Satz liest sich wie ein Stoßgebet, getragen von großer
Freude darüber, in Europa endlich den freien und
uneingeschränkten Datenverkehr unter Behörden erreicht zu
haben. Diese Formulierung ist ein deutlicher Ausdruck für das
Kontrollbedürfnis der Regierungen. Zugleich belegt sie eine
weitere Verschiebung der Gewichte im Spannungsverhältnis
zwischen Freiheit und Sicherheit.
Für den einzelnen Menschen ist nicht mehr nachvollziehbar, wo
sich Daten von ihm, über ihn und zu welchem Zweck befinden.
Er hat nicht die Möglichkeit, geschweige denn das Recht zu
erfahren, wenn seine Daten beispielsweise zu
Ermittlungszwecken an einen anderen Staat weitergereicht
werden. Welche Rechte hat beispielsweise der einzelne Bürger,
im Rahmen von Ermittlungen über ihn erhobene,
erkennungsdienstliche Daten, die sich nicht in seinem
Heimatland befinden, vernichten zu lassen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn sich herausgestellt hat, dass keine
Verdachtsmomente wegen einer Straftat mehr bestehen. Diese
Fragen bleiben offen. Ob sie hinreichend in einem
Rahmenbeschluss zum Datenschutz geregelt werden, bedarf
einer Antwort.

Ich will ein weiteres Beispiel nennen: Es hat bis in das Jahr
2007 hinein gedauert, dass ein Vorschlag für einen
Rahmenbeschluss auf die europäische Agenda gesetzt wird, der
hoffentlich in naher Zukunft in Europa gleiche
Beschuldigtenrechte herstellt. In Zeiten des europäischen
Haftbefehls kommt es darauf an, dass es in Europa auch
einheitliche Rechte von Beschuldigten gibt. Und so kann das
Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt werden.
These 3: Die Europäische Union muss die Balance im
Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit wieder
herstellen. Es gilt den Vorsprung der Sicherheitsgesetzgebung
seit den Anschlägen von New York, Madrid und London auf
Seiten der Freiheitsrechte einzuholen.
Der Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts verlangt
zunehmend nach einer Verbesserung der Schutzrechte des
Einzelnen, vor allem in der Frage strafprozessualer Rechte.
Der Datentransfer ohne Kenntnis und Datenschutz bedarf eines
Korrektivs. Dort, wo der Bürger nicht mehr in der Lage ist,
seine Daten zu kontrollieren, müssen Institutionen
sicherstellen, dass die Daten nicht missbräuchlich und präventiv
gespeichert werden.
Diese Eckpunkte stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus einem
Aktionsplan für die Freiheitsrechte des Einzelnen dar, der
dringend erforderlich ist.

Die Frage danach, welche Rolle die EU spielt, nährt sich also
einer Antwort. Sie muss stärker zum Garanten individueller
Freiheit werden und Sorge dafür tragen, dass der
Sicherheitsarchitektur auch eine ebenso nachhaltige
Freiheitsarchitektur gegenübergestellt wird. Die verschobenen
Gewichte im Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit
neu, und zwar zugunsten der Freiheit zu verschieben, ist dabei
ihre vornehmste Aufgabe.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich danke ihnen für
ihre Aufmerksamkeit.

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