Christian Ahrendt - Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Rechtsausschuss

Reform der Sicherungsverwahrung



Am 2. Dezember 2010 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen von Union, FDP und SPD das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und beendet mit einer breiten parlamentarischen Mehrheit die nunmehr 10 Jahre andauernde gesetzgeberische Flickschusterei.

Diese erste große Reform seit 1970 wurde von der liberal-christlichen Koalition vereinbart und ist aber auch eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009, das die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung von Straftätern als einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention erklärt hat.
Gerne möchte ich die Neuordnung für Sie kurz skizzieren. Sie umfasst im wesentlichen vier Kernpunkte: Die normale Sicherungsverwahrung wird in ihrem Anwendungsbereich begrenzt, die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung wird ausgeweitet bei gleichzeitiger Abschaffung der umstrittenen nachträglichen Verwahrung. Viertens schafft die Bundesregierung mit dem Therapieunterbringungsgesetz ein weiteres Mittel zum Schutze der Bevölkerung durch weiterhin gefährliche Straftäter, die aber aufgrund des benannten Urteils entlassen werden müssen. Ergänzt werden die Maßnahmen durch Regelungen zur Führungsaufsicht.

1.    Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung


Die Konsolidierung der Sicherungsverwahrung schafft den Spielraum für die Abschaffung der nachträglichen Inhaftierung von Straftätern ohne jedoch den Schutz der Bevölkerung aus den Augen zu verlieren.

2.    Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung


Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird der Straftäter, insbesondere Gewalt- und Sexualverbrecher, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das Gericht kann sich in seinem Urteil die Sicherungsverwahrung vorbehalten. Am Ende der Haftstrafe kann dann geprüft werden, ob der Verurteilte nach wie vor als gefährlich einzustufen ist. Der Vorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn ein Teil der Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird.

3.    Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung


Für sogenannte „Neufälle“ wird es in Zukunft keine Anordnung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung mehr geben, dazu zählen demnach Straftaten, die nach der Neuregelung begangen wurde. Für alte Fälle bleibt die aktuelle Rechtslage bestehen und beugt so Rückwirkungsproblemen vor. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Maßnahme der nachträglichen Verwahrung häufig mehr Probleme geschaffen, als gelöst hat und vor allem notwendigen Resozialisierungsmaßnahmen im Wege stand.

4.    Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG)

Dieses Gesetz kommt zur Anwendung bei durch das Urteil des EMRK aus der Sicherungsverwahrung zu entlassenden oder bereits entlassenen Straftätern. Sollten unter Gesamtwürdigung der Person und der kriminellen Vorgeschichte eine psychische Störung diagnostiziert werden, aus der eine hohe Gefährlichkeit für die Allgemeinheit resultiert, kann eine Therapieunterbringung angeordnet werden.

Nicht zu vergessen ist auch, dass Regelungen zur Führungsaufsicht bei entlassenen Straftätern ausgebaut werden. Intensive Betreuung und Überwachung von rückfallgefährdeten Personen werden durch das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ergänzt.

Gesetzentwurf der Koalition zur Reform der Sicherungsverwahrung

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